Pächterwechsel
Gartenaufgabe bzw. Pächterwechsel
Haben Sie sich dazu entschlossen Ihren Kleingarten aufzugeben, gibt es einige wichtige Punkte in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht zu beachten.
Hierzu geben wir Ihnen gern anhand des nachfolgenden Leitfadens eine nützliche Hilfestellung.
Schritt 1 Kündigung
a. Pächterkündigung
b. Kündigung der Vereinsmitgliedschaft
Schritt 2 Schätzung
a. Wertgutachten
b. Inventar
Schritt 3 neuer Pächter
a. Auswahl
b. Übergabe
zu Schritt 1 Kündigung
Haben Sie sich nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen Ihren Kleingarten aufzugeben ist es notwendig, dass Sie schriftlich kündigen. Der Pachtvertrag und auch die Vereinsmitgliedschaft müssen gekündigt werden.
Bitte richten Sie Ihre Kündigung gem. § 4 (10) der Satzung an den Vorstand.
Sprechen Sie uns vor der Kündigung gern persönlich an. Wir helfen Ihnen im Vorfeld, dabei lassen sich sicherlich offene Fragen klären und das weitere Vorgehen abstimmen.
zu Schritt 2 Schätzung
Nach Erhalt Ihrer Kündigung beauftragt der Vorstand in Ihrem Namen bei den Wertermittlern die Erstellung eines für Sie kostenpflichtigen Wertgutachtens in Höhe von 30,00€. Die sachverständigen Gutachter bewerten auf der Grundlage eines gesetzlich vorgegebenen Kataloges den Wert des Kleingartens. Dies beinhaltet neben dem Gartenhaus auch die Pflanzungen, die sich im Garten befinden. Zur Wertermittlung gehören ausdrücklich nicht Ihre privaten Dinge, wie Gartenwerkzeug oder Einrichtungsgegenstände.
Bezüglich Ihres persönlichen Inventars bestehen zwei denkbare Alternativen. Grundsätzlich wären Sie verpflichtet Ihr privates Inventar aus dem Kleingarten zu räumen. Häufig hat jedoch der neue Pächter Interesse bestehende Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände zu übernehmen. Darüber können Sie sich mit dem Nachpächter verständigen. Sollte es zu keiner Einigung kommen, sind Sie verpflichtet den Garten bei Übergabe vollständig zu räumen.
Zu Schritt 3 neuer Pächter
Um einen Kleingarten pachten zu können, muss man zuerst Vereinsmitglied werden. Darüber berät der Vorstand und entscheidet ob der Bewerber in den Verein aufgenommen wird. Wurde die Aufnahme positiv entschieden, so kann erst dann dem neuen Vereinsmitglied ein freier Kleingarten angeboten werden. Evtl. Ihrer ! Ob das neue Vereinsmitglied den Garten übernimmt entscheidet sich neben dem Gefallen des Gartens auch der Preis, der im Rahmen der Wertermittlung festgelegt worden ist. Bei dem Preis lt. Wertgutachten handelt es sich um einen maximalen festgelegten Preis.
Sollten Sie sich dann auch über das persönliche Inventar einig geworden sein, erfolgt die finanzielle Abwicklung. Der neue Pächter zahlt den vereinbarten Preis für den Garten an den Verein. Der Verein erstattet an Sie den Betrag nach Abzug evtl. noch offener Auslagen. Dies wäre es dann. Mit diesen letzten Schritten ist dann der Lebensabschnitt als Kleingärtner in unserem Verein beendet.
Wir hoffen, dass der Abschied vom Kleingarten für Sie reibungslos verlaufen ist und Sie gern an die schönen Zeiten im Kleingarten zurückdenken.
Leider ergeben sich durch falsche Informationen und Vorstellungen bei der Aufgabe des Kleingartens auch ärgerliche Missverständnisse, die wir hier gern auch aufgreifen möchten.
Berücksichtige Mängel im Wertgutachten
Beim Besuch des Gutachters müssen Sie mit anwesend sein. Dabei können gleich Fragen geklärt werden. Es kann sein, dass der Gutachter Mängel feststellt, die den Wert Ihres Gartens mindern bzw. der Mangel bei Übergabe behoben werden muss. Einzelheiten zu Mängelbeseitigung können dann direkt geklärt werden.
Der Vorstand schlägt keinen neuen Pächter vor
Der Vorstand kann nur per Aushang oder Veröffentlichung auf der Homepage die Weitergabe des Gartens unterstützen bzw. begleiten. Entweder meldet sich der Interessent direkt beim Pächter oder beim Vorstand, der dann den Kontakt zwischen Interessent und Pächter vermittelt. Nach erfolgter Kontaktaufnahme und Besichtigung, nimmt der Interessent wieder Kontakt zum Vorstand auf. Nun entscheidet der Vorstand über die Aufnahme des Interessenten als Mitglied in den Gartenverein und erst danach erfolgt die Übergabe des Gartens nebst aller Rechte und Pflichten als neuer Pächter.
Sie einigen sich nicht mit dem neuen Pächter über den Preis für Ihr Inventar
Dann bleibt Ihnen nichts anderes übrig als den Garten zu räumen. Der neue Pächter ist nicht verpflichtet, den von Ihnen geforderten Preis zu zahlen.
Kann ich den Kleingarten an Familienangehörige oder Freunde abgeben, verschenken, vererben?
Nein, das ist gar nicht möglich.
Alleinig der Vorstand bestimmt wer Vereinsmitglied wird und somit eine Möglichkeit erhält einen Kleingarten zu pachten. Gerne gehen wir auf Ihre Empfehlungen ein und führen ein Gespräch zur Vereinsaufnahme.
Kann ich den Kleingarten an meinen Ehegatten vererben?
Ist der Ehegatte als Ehegattenmitglied im Verein aufgenommen, so steht einer Fortsetzung des Pachtvertrages mit dem Ehegatten nichts im Wege. Daher empfehlen wir grundsätzlich den Ehegatten als Mitglied in den Verein aufzunehmen, somit ist im Ernstfall eine Nachfolgeregelung ohne viel Aufwand bereits im Vorfeld festgelegt worden.
Haben Sie noch weitere Fragen?
Sprechen Sie uns an oder schreiben Sie eine E-Mail, wir helfen Ihnen gern weiter.
Es grüßt Sie herzlich
Ihr Vorstand