Gartenbauverein Heimat-Höpen e.V.
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Berechnung Drittelregelung im Kleingarten

Berechnung Drittellösung

Merksatz:

Fläche des Gartens geteilt durch 3. Diese Fläche muss aus genutzten Gemüsebeeten und Obstpflanzen bestehen.

 

Theorie:

Die rechtlichen Grundlagen für das Thema Drittellösung befinden sich im Bundeskleingartengesetz

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG: „Ein Kleingarten ist ein Garten, der“ … “dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung)“. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2004 diese Begriffsbestimmung präzisiert. Im Urteil vom 17. Juni 2004 mit dem Aktenzeichen III ZR 281/03 hat der Bundesgerichtshof den Terminus „insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf“ veranschaulicht und dabei vom Anbau von „Obst und Gemüse“ gesprochen. Im Urteil steht weiter, dass „in der Regel wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird.“, d.h. für Obst und Gemüse. Hierbei geht es dem Gericht um den Eindruck (Kleingartencharakter) der auch dann bestehen kann wenn etwas weniger als ein Drittel als Nutzgarten angelegt ist.

 

Das Verständnisproblem der Drittellösung stellt sich oft bei Begehungen. Manchmal kann der Eindruck durch die jeweilige Gartengestaltung entstehen, dass ein „Garten“ anscheinend nur als „Ziergarten“ genutzt wird. Dieser Eindruck kann besonders bei größeren Gärten dann entstehen, wenn ein größeres Rasenstück im Eingangsbereich vorhanden ist und der Nutzgarten sich hinter der Laube befindet.

 

Praxis:

Als Vorstand eines Kleingartenvereins sollte man öfters nachfragen, warum so wenig angebaut wird. Sehr häufig habe ich die Erfahrung gemacht, dass z.B. Unkenntnis des Reifegrades von Obst und Gemüse eher zu einer verhaltenen Nutzung des eigenen Ertrags führen kann. Man vertraut den Folienverpackten Tomaten der Discounter eher als den eigenen. Hier ist es die Aufgabe des Vorstandes von Beginn an Aufklärungsarbeit zu leisten. Auch die Stadtgruppe bietet mit ihren Seminaren Unterstützung an. Nicht zu unterschätzen ist die Vorbildfunktion die ein Vorstand mit seinen eigenen Garten darstellt.

 

Natürlich kann man im Konfliktfall nachmessen. Der Aufwand hierzu ist ähnlich groß wie bei einer Wertermittlung. Es sollte dementsprechend abgewogen werden und eher eine „Pi mal Daumen“-Kalkulation durchgeführt werden. Der Eindruck den der Garten macht ist relevant.

 

Rechnung:

 

eine Kleingartenparzelle hat z.B. eine Fläche von 400 m2.

 

Ein Drittel davon ist 400 m2 : 3 = 133,3 m2.

 

Messung:

Da der Gesetzgeber und das Gericht Obst- und Gemüseanbau verlangt, müssen auch Obstpflanzen (Büsche und Bäume) und auch genutzte Gemüsebeete vorhanden sein. Ein Gemüsebeet, welches z.B. im Sommer nicht bepflanzt ist, kann m.E. nicht berücksichtigt werden.

Gemessen werden Obstbäume, -büsche und die bestellten Gemüsebeete (einfach umgraben ist nicht ausreichend).

Bäume haben eine mehr oder weniger ausgeprägte kreisförmige Krone welche in ihrem Umfang dem Wurzelbereich entspricht. D.h. man nimmt bei den Obstbäumen den Radius des Kreises der die Baumkrone im Querschnitt darstellt.

Die Formel für Kreisfläche lautet: A = π * r * r (hierbei ist A = Fläche, r = Radius und π ≈3,14).

Es sei z.B. der Radius r = 2 Meter. In diesem Fall hat dieser Obstbaum eine genutzte Fläche von 2 * 2 * 3,14 = 12,56 m2.

Bei Brombeerbüschen kann man z.B. ausmessen wie groß die Fläche als Rechteckform ist. Gleiches gilt natürlich für die Gemüsebeete.

Wenn dann alles gemessen und aufaddiert ist und sich eine Summe von 133 m2 ergibt, dann ist die Bedingung der Drittellösung für den 400 m2–Garten erfüllt. Hinzu kommt noch die obligatorische 10 % Regel. Um diese kann der ermittelte Wert schwanken. Aber auch dieses ist nach dem Urteil des BGH nicht in Stein gemeißelt. Topographische

Besonderheiten und auch die Bodenqualität müssen berücksichtigt werden.

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Laubengröße

Merksatz:

die überdachte Laubenfläche darf maximal 24 m2groß sein.

 

Die rechtliche Grundlage für die Laubengröße befindet sich im Bundeskleingartengesetz §3 Nr. 2 BKleingG.

„Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig“.

Auch die Stadt Frankfurt bezieht sich auf das Bundeskleingartengesetz und schreibt diese Größe in Ihrer Kleingartenordung

vor.

Unter Nr. 7. Gartenlauben steht folgendes: „Die Grundfläche der Gartenlaube einschließlich überdachtem Freisitz darf bei Gärten ab 200 m² Größe 24 m² nicht überschreiten.“

Die Stadt Frankfurt kann bei Nicht-Beachtung vom Verein bzw. Vorstand einen Rückbau verlangen und auch zu Lasten des Vorstandes bzw. Vereins durchsetzen (incl. der dabei entstehenden Kosten).

Nach meinem Kenntnisstand überprüft die Stadt Frankfurt in unregelmäßigen Zeitabständen die Laubengröße (z.B. Luftbildaufnahmen u.ä.) und mir ist persönlich bekannt, dass auch entsprechende Auflagen den Vereinen gemacht wurden.

 

In jedem Fall haftet der Vorstand gegenüber der Stadt. Es liegt also in seinem ureigenen Interesse, dass er diese Vorgabe gegenüber den Mitgliedern durchsetzt.

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Bestandsschutz

Merksatz:

Bestandsschutz gilt dann, wenn die Laube vor dem 1. April 1983 legal gebaut und seitdem nicht verändert wurde.

 

Bei vielen Gesprächen mit Kleingärtnern über bauliche Anlagen hört man oft: wenn etwas nur lang genug existiert hat, dann hat es Bestandsschutz.

Das Bundeskleingartengesetz ist auch in diesem Fall eindeutig. In § 18 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG (Überleitungsvorschriften für Lauben) steht folgender Text:

„Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete Lauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, können unverändert genutzt werden.“

Dieser Bestandsschutz gilt für Gartenlauben, die vor dem 1. April 1983 „legal“ errichtet wurden. D.h. die mit dem heutigen Tag älter als 35 Jahre sind und den damalig geltenden Vorschriften entsprochen haben.

Der Bestandschutz entfällt jedoch mit jeder Umbaumaßnahmen, welche über eine reine Instandhaltung hinausgeht. Anhand der Parzellenunterlagen wie z.B. Wertermittlungen, Baugenehmigungen etc. sollte in der Regel das Alter der Laube feststellbar sein.

 

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Rückbau

Zu diesem Bereich liegen entsprechende Gerichtsentscheidungen vor, die im Handbuch für Verbands- und Vereinsvorstände im hessischen Kleingartenwesen; Ausgabe 2011; S 394 ff nachzulesen sind.

Die Entscheidungen können folgendermaßen als Merksätze zusammengefasst werden:

 

Der Vorstand kann jederzeit bei aktuellen, „illegalen“ Erweiterungen einer Laube, deren Rückbau verlangen.

Der Verein kann von einem neuen Pächter keinen Rückbau verlangen wenn die Baulichkeiten schon bei Übernahme bestanden und unverändert übergeben wurden.

Der Verein bzw. der Vorstand kann in diesem Fall den Vorpächter in die Pflicht nehmen. Falls dieses nicht gelingen sollte, muss m.E. der Verein diesen Rückbau auf eigene Kosten durchführen.

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Laubenversicherung:

Merksatz:

Versichert sind nur „legale“ Baulichkeiten.

 

Das Informationsblatt der Versicherung: FED Versicherung (KVD) Information zur Vermeidung eine Unterversicherung Seite 1, Absatz 1, Satz 1 und 2 enthält folgende Versicherungsgrundlage:

„Mit der Anmeldung zur Teilnahme an der FED Versicherung schließen Sie sich dem Gruppenvertrag des Landesverbandes an. Zu einem Jahresbeitrag von … sind die behördlich genehmigten oder gesetzlich zulässigen Baulichkeiten … versichert.

Bei einem Schadensfall ist ausschlaggebend, in welcher Höhe der Pächter seine Laube und Inhalt versichert hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die maximale Laubengröße 24 m2 ist.

Brennt z.B. die Gartenlaube aus irgendeinen Grund ab, so ist diese nur bis zu der maximalen Größe von 24 m2 versichert. Darüber hinaus entstehende Kosten werden nicht erstattet. Nach meinem Kenntnisstand beauftragt die Versicherung regelmäßig Gutachter mit der Schadensprüfung. Es empfiehlt sich deshalb ehrliche Aussagen zu einem Versicherungsfall zu machen und Erweiterungen entsprechend zu entfernen.

Empfehlenswert für jeden Pächter ist der KVD-Laubeninhaltsrechner.

 

 
 
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01.04. - 30.09.
 
Adresse  
  1. Vorsitzender
Thorsten Mester
Mobil 015203938123
 
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